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Online-Gesundheitsberatung: Rechtliche Vorschriften für Anbieter

Seitdem in den letzten Jahren immer mehr Anbieter für Online-Gesundheitsberatung auf den Markt kommen und es sogar Plattformen gibt, die sich als Online-Arztpraxis bezeichnen, stellt sich nicht nur Anbietern, sondern auch Institutionen wie die Ärztekammer die Frage, ob  beziehungsweise in welchem Rahmen Online-Gesundheitsberatung rechtlich erlaubt ist.

Im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Erlaubnis fällt häufig der Begriff des „Fernbehandlungsverbots“. Dieses Verbot wird aus der Berufsordnung der Ärzte abgeleitet, in der es in §7 Abs.4 heißt, „dass Ärztinnen und Ärzte individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen dürfen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt“.

Ein generelles Fernbehandlungsverbot kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Das bestätigte auch das Berufsgericht in Frankfurt, das sich in der Begründung vor allem auf den Term „nicht ausschließlich via Print- und Kommunikationsmäßig“ fokussiert. Laut des Gerichtsurteils ist eine Fernbehandlung also dann zulässig, wenn sich der Arzt entweder selbst vom Zustand des Patienten in einer vorangegangenen Untersuchung überzeugt hat und in der konkreten Situation die Fortsetzung der Behandlung aus der Ferne verantworten kann, oder wenn er arbeitsteilig auf die Befunde oder Vorbehandlung anderer Kollegen vertrauen darf.
Folgebehandlungen per Telefon oder einer Online-Gesundheitsberatung durch einen Arzt steht also grundsätzlich nichts im Wege, solange es sich nicht um eine Erstbehandlung oder eine Erstdiagnose über diese Kommunikationsmittel handelt.

Betrachtet man die Berufsordnungen anderer Beratungsanbieter, für die eine Online-Gesundheitsberatung ebenfalls infrage kommen können, lassen sich Parallelen zu den Regelungen für Ärzte erkennen. Behandlungen oder Diagnosen, die ausschließlich per Telefon oder online stattfinden, sind nicht erwünscht. Als Ergänzung nach persönlichen Gesprächen oder auch für eine allgemeine Gesundheitsauskunft, die nicht den Charakter einer Behandlung oder Diagnose hat, ist der Onlinekanal durchaus geeignet und wird auch durch die Berufsordnungen nicht untersagt. Besonders eine allgemeine Online-Gesundheitsberatung zu Präventionsthemen eignet sich demnach sehr gut.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die jeweiligen, wichtigen Ausschnitte der einzelnen Berufsordnungen vor, die das Thema der Fernbehandlungen erwähnen:

  • In der Berufsordnung der Heilpraktiker Art.2 Abs 5 wird besonders betont, dass kostenlose Online-Gesundheitsberatung im Sinne einer Behandlung nicht gestattet sind: „Der Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung stehe“.
  • Die Berufsordnung der Psychotherapeuten §5 Abs.5 stellt klar, dass die Behandlung im persönlichen Kontakt stattfinden soll. Allgemeine Online-Gesundheitsberatung wird allerdings nicht untersagt: „Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Sie dürfen diese über elektronische Kommunikationsmedien nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten durchführen. Modellprojekte, insbesondere zur Forschung, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Kammer und sind zu evaluieren“.
  • Berufsordnung des Verbandes Freier Psychotherapeuten und Psychologischer Berater für seine psychotherapeutisch tätigen Mitglieder §15 Abs.1: „Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker üben ihre Tätigkeit am Ort der Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Ausübung der Heilkunde im Umherziehen sowie Ferndiagnosen und Fernbehandlungen sind unzulässig“.

Auch andere freie Heilberufe gehen in ihren Leitlinien auf die Rolle der elektronischen Kommunikationsmedien ein. Die Berufsleitlinien der Logopäden unterstreichen dabei, dass technische Neuheiten wie beispielweise eine Online-Gesundheitsberatung die therapeutische Interkation niemals ersetzen kann. Jedoch eignet sie sich sehr wohl in einigen Fällen als sinnvolle Ergänzung:

  • Berufsleitlinien vom deutschen Bundesverband für Logopädie Abs.8: „Sprachliche Kommunikation ist in der Logopädie zugleich Behandlungsgegenstand und Behandlungsmethode. Logopädinnen und Logopäden sind sich der hohen Bedeutung ihrer eigenen Kommunikationsfähigkeiten bewusst und nutzen diese als therapeutisches Medium auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Technische Neuheiten können diese persönliche therapeutische Interaktion niemals ersetzen, wohl aber sinnvoll ergänzen. Logopädinnen und Logopäden setzen sich entsprechend mit neuen technischen Entwicklungen auseinander. Sie nutzen diese und entwickeln sie als Ergänzung in Diagnostik und Therapie weiter“.

 

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